AGB

Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen vom 4. Oktober 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ventra.media GbR — Stand 4. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der Ventra.media GbR, Badweg 23, 44369 Dortmund, vertreten durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter Florian Brüggenthies (i. F. „Anbieter“) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen Fassung. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage gesonderter Bedingungen geschlossen.

(2) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden vom Anbieter nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den Basisbedingungen sowie den Besonderen Bedingungen für einzelne Leistungsbereiche. Für die jeweils beauftragten Leistungen gelten ergänzend die hierfür einschlägigen Besonderen Bedingungen, insbesondere die Besonderen Bedingungen für Webentwicklung und Webdienstleistungen, Besonderen Bedingungen für Softwareentwicklung sowie Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support. Bei Aufträgen, die mehrere Leistungsbereiche umfassen, gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen nebeneinander.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen das Angebot und die vereinbarte Leistungsbeschreibung den Besonderen Bedingungen vor; diese gehen für ihren jeweiligen Leistungsbereich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung hat für die darin geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten Vorrang.

§ 2 Leistungen und Pflichten des Anbieters

(1) Die Hauptleistungspflichten des Anbieters bestimmen sich nach dem Angebot/Vertrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie ggfs. sonstigen in den Vertrag einbezogenen Konzepten, Skizzen und Entwürfen.

(2) Spezielle Kenntnisse des Anbieters zur Branche des Kunden werden vom Anbieter grundsätzlich nicht erwartet, soweit sie nicht vereinbart oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Leistung erforderlich sind.

(3) Die Leistungserbringung durch vom Anbieter nach eigenem fachlichem Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen die Person/Firma des Unterbeauftragten spricht. Der Anbieter bleibt für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Vorgaben einer Vereinbarung über Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.

(4) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden insbesondere im Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu prüfen oder ihn hierzu zu beraten. Eine eigenständige Rechtsberatung gehört nicht zum Leistungsumfang. Eigene gesetzliche Pflichten und die Verantwortung für die vereinbarte technische Umsetzung bleiben unberührt.

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter mit angemessenem und zumutbarem Aufwand bei dessen Leistungserbringung zu unterstützen, soweit die Mitwirkung des Kunden für die verzögerungs- und mangelfreie Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

(3) Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung oder erbringt sie nicht vertragsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen um die dadurch verursachte Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Der erforderliche und nachgewiesene Mehraufwand wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet, soweit der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Anbieter informiert vorab über absehbare Mehrkosten.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, die betroffenen Leistungen zurückzuhalten, solange erforderliche Mitwirkungen ausstehen. Er weist zuvor auf die fehlende Mitwirkung hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Nachfrist.

(5) Der Kunde schützt ihm überlassene Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff und meldet einen erkannten Missbrauch unverzüglich.

§ 4 Preise Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Vergütungen für Einzel-/Einmalleistungen sind nach Leistungserbringung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen werden. Bei Werkleistungen setzt die Schlusszahlung grundsätzlich die Abnahme voraus. Die Abrechnung laufender Leistungen richtet sich nach dem Vertrag und ergänzend nach den Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support.

(2) Sofern der Anbieter ein Werkprojekt in mehrere Phasen unterteilt hat, ist er nach Abschluss einer Projektphase dazu berechtigt, dem Kunden eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß § 632a BGB; diese sind nachvollziehbar nachzuweisen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen bleiben unberührt.

(3) Soweit nach dem jeweiligen Vertrag oder diesen AGB Leistungen bzw. Sonder-/Mehraufwände des Anbieters nach Stundensatz vergütet werden, beträgt dieser 60 €, sofern nicht hiervon abweichend ein anderer Stundensatz vereinbart wurde. Hiervon unberührt bleibt unentgeltlicher Mehraufwand im Rahmen der Gewährleistungspflichten. Die Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 1/4 Stunden (15 Minuten) abgerechnet; zusammengehörige Tätigkeiten für denselben Auftrag werden je Arbeitstag zusammengefasst. Der Zeitaufwand wird dokumentiert.

(4) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Arbeitstage im Sinne dieser Bedingungen sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.

§ 5 Leistungsänderungen und Mehraufwand

(1) Der Kunde ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern, sofern diese dem Anbieter zumutbar sind. Der Anbieter prüft die Änderungsanforderung und teilt dem Kunden innerhalb angemessener Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Zeitplan und technischer Umsetzbarkeit) die Änderung umgesetzt werden kann.

(2) Änderungen werden nach Vereinbarung der geänderten Leistungen und Konditionen umgesetzt; Textform genügt. Zusätzlicher Aufwand wird zum vereinbarten Preis oder Stundensatz abgerechnet. Bis zur Einigung darf der Anbieter nur die tatsächlich betroffenen Leistungen aussetzen, soweit eine Fortsetzung nach dem bisherigen Umfang nicht sinnvoll möglich ist. Mängelrügen und die Herstellung der ursprünglich geschuldeten Beschaffenheit sind keine kostenpflichtigen Änderungsaufträge.

(3) Kommt zwischen den Parteien über die Durchführung einer Änderungsanforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage des Angebots des Anbieters keine Einigung zustande, wird das Projekt auf Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgesetzt. Etwaige Fristen verlängern sich entsprechend, soweit sich die Prüfung oder Verhandlung über die Änderungsanforderung auf den Projektfortschritt ausgewirkt hat.

§ 6 Termine und Fälligkeiten

(1) Vereinbarte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über erkennbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer. Für Verzögerungen wegen ausstehender Mitwirkung gilt § 3. Für Schäden aus einer Verzögerung haftet der Anbieter nur nach Maßgabe des § 9 dieser AGB.

§ 7 Zwischenfreigaben und Abnahme von Werkleistungen

(1) Zwischenfreigaben werden in Textform erklärt und sind keine Abnahme, soweit nicht eine gesonderte Teilabnahme vereinbart ist. Änderungen eines freigegebenen Arbeitsstands unterliegen § 5; Mängelrechte bleiben unberührt.

(2) Der Anbieter stellt das fertiggestellte Werk in einer für die Prüfung geeigneten Form bereit. Der Kunde prüft die vereinbarten Anforderungen und erklärt bei vertragsgemäßer Leistung die Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel, welche die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Teilabnahmen erfolgen nur für vertraglich vereinbarte, in sich abgeschlossene und selbstständig prüfbare Teilleistungen. Die Endabnahme erfasst auch das geschuldete Zusammenwirken der Bestandteile.

(4) Nach Fertigstellung kann der Anbieter den Kunden in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist von regelmäßig mindestens 14 Kalendertagen zur Abnahme auffordern; bei Umfang oder Komplexität des Werks ist eine längere Frist zu gewähren. Die Leistung gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme erklärt noch die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Anbieter weist den Kunden in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin.

(5) Für reine Dienstleistungen ist keine Abnahme erforderlich.

§ 8 Gewährleistung und Mängel

(1) Soweit für einzelne Leistungen des Anbieters Werk-, Kauf- oder Mietvertragsrecht Anwendung finden sollte, haftet der Anbieter für Mängel nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend hiervon keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung von Mängeln benötigt.

(3) Soweit ein Mangel oder Schaden ausschließlich auf nicht vertragsgemäße Änderungen des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen ist, bestehen hinsichtlich dieses Mangels oder Schadens keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen den Anbieter. Bei einer Mitverursachung gelten die gesetzlichen Vorschriften; unabhängige Mängel bleiben unberührt.

§ 9 Haftung und Schadensersatz des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie im Umfang ihres Inhalts, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die Beschränkungen nach Absatz 2 und diesem Absatz gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(4) Bei Datenverlusten gelten die vorstehenden Regeln. Eine schuldhaft unterlassene, dem Kunden obliegende Datensicherung kann als Mitverschulden berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, soweit gerade eine vereinbarte Datensicherungs- oder Wiederherstellungspflicht des Anbieters verletzt wurde.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, verbleiben Rechte an Konzepten, Entwürfen, Designs, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Anbieter stellt sicher, dass er die vertraglich zugesagten Nutzungsrechte einräumen darf.

(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Arbeitsergebnisses ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck und seine eigenen betrieblichen Zwecke. Bei einer nur für die Vertragsdauer vereinbarten Nutzungsüberlassung richtet sich die Dauer nach dieser Vereinbarung. Vor vollständiger Zahlung ist die Nutzung zur Prüfung und Abnahme gestattet.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst die für den Vertragszweck erforderliche Veröffentlichung und Vervielfältigung. Der Kunde darf geeignete Dritte in seinem Auftrag mit Betrieb, Pflege und zulässigen Änderungen betrauen und ihnen hierfür erforderliche Unterlagen zugänglich machen.

(4) Eine eigenständige Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Verwertung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit zwingendes Recht oder vorrangige Lizenzbedingungen nichts anderes vorsehen. Nicht beauftragte Entwürfe und verworfene Varianten sind nicht zur Nutzung freigegeben.

§ 11 Kündigung und Laufzeiten

(1) Für die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen genügt die Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist. Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Vertrag und den anwendbaren Besonderen Bedingungen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Abhilfefrist oder die gesetzlich erforderliche Abmahnung erforderlich.

(3) Die Beendigung einer laufenden Betreuung lässt dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte an bezahlten Arbeitsergebnissen unberührt. Datenübergabe und Anbieterwechsel richten sich bei laufendem Betrieb nach den Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support und bei Auftragsverarbeitung nach der entsprechenden Vereinbarung.

§ 12 Vom Kunden bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter

(1) Vom Kunden bereitgestellte oder inhaltlich vorgegebene Inhalte sind insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Marken und sonstige Kennzeichen, Videos, Audiodateien, Schriften und Daten sowie konkrete inhaltliche Vorgaben des Kunden zur Gestaltung („Kundeninhalte“).

(2) Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte an den Kundeninhalten verfügt, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte, und dass die Kundeninhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Anbieter nicht verpflichtet, Kundeninhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität zu prüfen. Eine rechtliche Prüfung ist nicht Gegenstand der Leistung. Der Anbieter darf die Verwendung von Inhalten ablehnen, deren Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Eigene gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

(4) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf Kundeninhalten oder inhaltlichen Vorgaben des Kunden beruhen, soweit der Kunde die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die notwendigen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Eine Mitverantwortung des Anbieters ist zu berücksichtigen; für vom Anbieter selbst verantwortete Rechtsverletzungen besteht keine Freistellung.

(5) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ohne Abstimmung mit dem Kunden keine Anerkenntnisse ab. Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Anspruchsabwehr in zumutbarem Umfang.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Inhalte, die der Kunde nach Übergabe selbst einpflegt oder verändert.

§ 13 Datenschutz

(1) Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, stellt er sicher, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist. Er sorgt in eigener Verantwortung für die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen und gegebenenfalls Einwilligungen. Der Anbieter bleibt für seine eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.

(2) Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter die für die Durchführung der Datenverarbeitung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Kooperations- und Geheimhaltungspflichten der Parteien

(1) Die Parteien werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen und Dokumente sind streng vertraulich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden.

(2) Die Weitergabe an Beschäftigte, Berater und zulässig eingesetzte Dritte ist nur im erforderlichen Umfang und bei entsprechender Vertraulichkeitsverpflichtung zulässig. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Die Geheimhaltung gilt nicht für nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannte, bereits rechtmäßig bekannte, unabhängig entwickelte oder ohne Vertraulichkeitspflicht von Dritten erlangte Informationen.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie darüber hinaus so lange, wie die Information ein Geschäftsgeheimnis ist; Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

§ 15 Referenzen

(1) Der Anbieter darf den Kunden bzw. die erbrachte Leistung auf seiner Website sowie in sonstigen Werbe- oder Referenzmaterialien als Referenz nennen und zu diesem Zweck den Namen, das Logo und eine Kurzbeschreibung bereits öffentlich zugänglicher Projektergebnisse verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht. Dabei wird der Anbieter sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen offengelegt werden. Bei Widerspruch wird die weitere Verwendung eingestellt und die Referenz aus vom Anbieter kontrollierten digitalen Angeboten innerhalb angemessener Frist entfernt.

(2) Die Nennung als Referenz umfasst keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze. Der Anbieter wird insbesondere sicherstellen, dass etwaige Abbildungen, Beschreibungen oder Screenshots keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen den Parteien bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder eine mündliche Vereinbarung im Einzelfall getroffen wird.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist Dortmund, soweit eine solche Vereinbarung nach § 38 ZPO oder anderen anwendbaren Vorschriften zulässig ist, insbesondere wenn beide Parteien Kaufleute sind. In den übrigen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Besondere Bedingungen für Webentwicklung und Webdienstleistungen

Ventra.media GbR — Stand 4. Oktober 2026

Dieses Dokument ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Bearbeitung von Websites sowie beauftragte begleitende Webdienstleistungen. Für laufendes Hosting, Wartung und Support gelten ergänzend die einbezogenen Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support.

§ 1 Leistungsumfang und technische Anforderungen

(1) Hosting, Domains, laufende Pflege, redaktionelle Betreuung, Suchmaschinenoptimierung und Analyseleistungen sind nur enthalten, soweit sie beauftragt wurden.

(2) Bei beauftragter Suchmaschinenoptimierung, Analyse oder vergleichbaren Maßnahmen sind bestimmte Rankings, Besucherzahlen, Umsätze oder Conversion-Raten nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Leistungsergebnis vereinbart sind.

§ 2 Inhalte Rechtstexte und Einwilligungsfunktionen

(1) Der Kunde stellt Texte, Bilder und sonstige Inhalte bereit. Der Kunde prüft insbesondere geschäftliche Aussagen, Preise, Produktangaben und Kontaktdaten auf Richtigkeit.

(2) Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungstexte und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden vom Kunden bereitgestellt. Ihre Erstellung und rechtliche Prüfung sind keine Leistung des Anbieters.

(3) Soweit beauftragt, bindet der Anbieter die bereitgestellten Rechtstexte und Einwilligungsfunktionen technisch nach den vereinbarten Vorgaben ein. Der Kunde entscheidet über Zwecke und gewünschte Dienste.

(4) Aktualisierungen von Rechtstexten und Anpassungen an spätere technische oder rechtliche Änderungen erfolgen auf gesonderte Beauftragung oder nach Maßgabe eines vereinbarten Wartungsvertrags.

§ 3 Freigabe und Veröffentlichung

(1) Der Kunde prüft die ihm zur Freigabe bereitgestellte Fassung insbesondere auf Darstellung und auf die von ihm bereitgestellten oder vorgegebenen Inhalte.

(2) Der Kunde erklärt die Freigabe zur Veröffentlichung in Textform. Die Freigabe betrifft die Zustimmung zur Veröffentlichung des bezeichneten Stands; sie ersetzt keine Abnahme der Werkleistung nach § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich erst nach Freigabe. Beauftragt der Kunde ausdrücklich eine Veröffentlichung vor Abschluss seiner Inhaltsprüfung, bleibt er für die von ihm bereitgestellten oder vorgegebenen Inhalte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für seine technische Umsetzung und sonstige eigene Pflichten bleibt unberührt.

(4) Der Kunde stellt die für Veröffentlichung, Domainwechsel und Migration erforderlichen Berechtigungen rechtzeitig bereit.

§ 4 Mängel und spätere Änderungen bei Webprojekten

(1) Mängelansprüche für abgeschlossene Werkleistungen verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, bei den in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Ansprüchen, für gesetzlich zwingende längere Fristen oder soweit eine kürzere Frist nicht wirksam vereinbart werden kann. Rechte wegen Mängeln einer laufenden Nutzungsüberlassung werden hierdurch nicht verkürzt.

(2) Nach Abnahme eintretende Änderungen von Browsern, Schnittstellen, Plugins, Drittdiensten oder gesetzlichen Anforderungen begründen für sich allein keinen ursprünglichen Mangel. Dies gilt nicht, soweit die erforderliche Anpassung bereits zur geschuldeten Beschaffenheit gehört oder eine laufende Anpassungspflicht vereinbart ist.

§ 5 Übergabe Nutzungsrechte und Komponenten

(1) Das Nutzungsrecht nach § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst den vereinbarten Betrieb und die öffentliche Bereitstellung der Website einschließlich üblicher Inhaltsänderungen und Sicherungskopien.

(2) Der Umfang der Übergabe von Projektdateien, administrativen Zugängen und Quellcode richtet sich nach dem vereinbarten Lieferumfang. Interne Entwicklungswerkzeuge und nicht beauftragte Entwürfe sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht enthalten. Für laufend bereitgestellte Systeme gelten ergänzend die Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support.

(3) Für Open Source, Themes, Plugins, Schriften und andere Komponenten Dritter gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen für diese Komponenten.

§ 6 Agenturhinweis

(1) Bei einer vom Anbieter erstellten oder maßgeblich mitgestalteten Website darf der Anbieter einen angemessenen Hinweis auf seine Mitwirkung mit Verlinkung auf seine Website im Impressum vorsehen, soweit der Kunde nicht in Textform widerspricht. Eine Platzierung an anderer Stelle bedarf einer Vereinbarung.

(2) Der Hinweis darf Pflichtangaben, insbesondere nach § 5 DDG, nicht beeinträchtigen und darf den Anbieter nicht als Betreiber oder als Verantwortlichen für Kundeninhalte ausweisen. Der Kunde darf den Hinweis entfernen; hiervon getrennte gesetzlich oder lizenzrechtlich erforderliche Urheber- und Lizenzhinweise bleiben zu beachten.

Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung

Ventra.media GbR — Stand 4. Oktober 2026

Dieses Dokument ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Entwicklung, Erweiterung, Integration und Anpassung von Software. Für laufende Softwarebereitstellung, Wartung und Support gelten ergänzend die einbezogenen Besonderen Bedingungen für Hosting, Wartung und Support.

§ 1 Anforderungen und Leistungsumfang

(1) Der Kunde teilt fachliche Anforderungen, erwartete Nutzerzahlen und Lasten sowie erforderliche besondere Schutzmaßnahmen rechtzeitig mit.

(2) Reine Aufwandsschätzungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu einem verbindlichen Kostenlimit.

(3) Installation, Migration, Schulung, Betrieb und Pflege sind nur enthalten, soweit beauftragt.

(4) Soweit die Software dem Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) unterliegt, teilt der Kunde dem Anbieter erkannte erhebliche Sicherheitsvorfälle und aktiv ausgenutzte Schwachstellen unverzüglich mit, soweit dies zur Erfüllung anwendbarer gesetzlicher Pflichten erforderlich und rechtlich zulässig ist. Gesetzlich zwingende Sicherheits- und Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.

§ 2 Entwicklungsumgebung und Zusammenarbeit

(1) Der Kunde stellt von ihm zu beschaffende Systeme, Lizenzen, Schnittstelleninformationen, notwendige Zugänge und geeignete Testdaten rechtzeitig bereit.

(2) Personenbezogene oder sonst vertrauliche Daten dürfen nur nach vorheriger Abstimmung und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen in Entwicklungsumgebungen verwendet werden.

(3) Ändert der Kunde während des Projekts seine Systemumgebung, Datenformate oder Schnittstellen, informiert er den Anbieter. Zusätzliche Leistungen richten sich nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 3 Tests Bereitstellung und Abnahme

(1) Gesonderte Testprotokolle, unabhängige Sicherheitsprüfungen oder Zertifizierungen sind nur bei entsprechender Beauftragung enthalten. Der Kunde prüft seine fachlichen Abläufe und den vorgesehenen Einsatz.

(2) Ein Prototyp, Zwischenstand oder Testbetrieb ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung ein endgültig abnahmefähiges Werk.

§ 4 Mängel und spätere Änderungen

(1) Eine zumutbare vorläufige Umgehungslösung kann zur Mängelbehebung eingesetzt werden; die geschuldete endgültige Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

(2) Mängelansprüche für abgeschlossene Werkleistungen verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Ausgenommen sind Arglist, die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche, gesetzlich zwingende längere Fristen sowie Fälle, in denen eine solche Verkürzung nicht wirksam vereinbart werden kann. Die Rechte bei laufender Softwareüberlassung werden nicht verkürzt.

(3) Änderungen der Betriebsumgebung, externer Schnittstellen, Fremdsoftware oder gesetzlicher Anforderungen nach Abnahme sind gesondert zu beauftragen, soweit eine laufende Anpassung nicht bereits geschuldet ist. Sie begründen für sich allein keinen ursprünglichen Mangel.

§ 5 Nutzungsrechte und Quellcode

(1) Ergänzend zu § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst das Nutzungsrecht die Installation und Ausführung der Software. Eine Bereitstellung für Nutzer, Kunden oder verbundene Unternehmen ist erfasst, soweit dies Teil des vereinbarten Verwendungszwecks ist.

(2) Eine Übergabe von Quellcode, Repositorys, Build-Anweisungen oder Entwicklungsunterlagen ist nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Gesetzlich oder lizenzrechtlich zwingende Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(3) Eine vereinbarte Quellcodeübergabe umfasst keine allgemeinen Bibliotheken, internen Entwicklungswerkzeuge oder sonstigen nicht für den Kunden erstellten Bestandteile, soweit diese nicht zum vereinbarten Lieferumfang gehören. Erforderliche Nutzungsrechte an verwendeten Bestandteilen bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Open Source und Fremdkomponenten

(1) Für eingesetzte Open-Source-Software und sonstige Fremdkomponenten gelten für den jeweiligen Bestandteil die einschlägigen Lizenzbedingungen.

(2) Der Kunde beachtet die ihm mitgeteilten einschlägigen Lizenzbedingungen, insbesondere erforderliche Urheber- und Lizenzhinweise. Eine Freistellung wegen vom Kunden zu vertretender Lizenzverstöße richtet sich nach § 12 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Lizenzbedingungen Dritter ersetzen keine vereinbarte Vergütungs-, Mängel- oder Haftungsregel für die eigenen Leistungen des Anbieters.

Besondere Bedingungen für Hosting, Wartung und Support

Ventra.media GbR — Stand 4. Oktober 2026

Dieses Dokument ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für laufende Systembereitstellung und Betrieb sowie beauftragte Wartung und Support. § 7 gilt, soweit der Dienst unter Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854, nachfolgend „Data Act“, fällt.

§ 1 Leistungsumfang und Zuständigkeiten

(1) Monitoring und administrative Zusatzleistungen sind nur enthalten, soweit sie beauftragt wurden.

(2) Wartung umfasst nur die vereinbarten Systeme und Tätigkeiten, etwa Sicherheitsupdates, Versionspflege, Prüfung von Sicherungen oder technische Anpassungen. Support umfasst die vereinbarte Unterstützung bei Störungen und Nutzung. Neue Funktionen, grundlegende Umstellungen und die Betreuung nicht einbezogener Systeme bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

(3) Schließt der Kunde einen Vertrag unmittelbar mit einem Dritten, gelten dessen Leistungen und Preise im Verhältnis zwischen Kunde und Drittem; der Anbieter übernimmt nur die vereinbarte Vermittlung, Einrichtung oder Betreuung.

(4) Soweit Domains beauftragt sind, werden diese grundsätzlich auf den Kunden als Domaininhaber registriert, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Vergabe und Nutzung richten sich auch nach den Regeln der zuständigen Registrierungsstelle. Eine Verfügbarkeit einer bestimmten Domain wird vor erfolgreicher Registrierung nicht garantiert.

§ 2 Verfügbarkeit Wartung und Sicherheit

(1) Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, durchgehende Rufbereitschaft oder feste Wiederherstellungsfrist gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(2) Vorübergehende Unterbrechungen für erforderliche Wartungs- oder Sicherheitsmaßnahmen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Ihre Berücksichtigung bei einer zugesagten Verfügbarkeit richtet sich nach der Servicevereinbarung.

(3) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende laufende Sicherheitsüberwachung oder Aktualisierung ist nur bei gesonderter Beauftragung enthalten. Gesetzlich zwingende Sicherheits- und Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Kunde betreibt eigene Geräte und von ihm verwaltete Komponenten nach den vereinbarten Sicherheitsanforderungen. Veränderungen an betreuten Systemen werden abgestimmt, soweit sie die Leistungserbringung beeinflussen. Wartung bereits überholter oder nicht mehr unterstützter Komponenten setzt eine Vereinbarung über Umfang und erkennbare Risiken voraus; notwendige Umstellungen werden nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestimmt.

§ 3 Datensicherung und Wiederherstellung

(1) Datensicherungs- und Wiederherstellungsleistungen sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Ein allgemeiner Hostingauftrag allein enthält keine bestimmte Sicherungsfrequenz, Aufbewahrungsdauer, Zusage eines bestimmten Speicherorts oder maximale Datenverlustspanne. Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

(2) Fehlt eine beauftragte Sicherungsleistung, erstellt der Kunde in angemessenen Abständen geeignete Sicherungen der von ihm verantworteten Daten.

(3) Wiederherstellungen erfolgen nach der vereinbarten Leistung und den verfügbaren Sicherungsständen. Die Wiederherstellung von Daten, die seit dem letzten Sicherungsstand verändert wurden, ist nur geschuldet, soweit dies technisch möglich und vereinbart ist. Ansprüche wegen vom Anbieter zu vertretender Datenverluste bleiben unberührt.

(4) Zusätzliche Wiederherstellungen auf Wunsch des Kunden werden nur nach vorheriger Vereinbarung vergütet. Tätigkeiten zur Beseitigung einer eigenen Pflichtverletzung oder im Rahmen geschuldeter Nacherfüllung werden nicht zusätzlich berechnet.

§ 4 Support und Störungsbearbeitung

(1) Der Kunde meldet Störungen über die vereinbarten Kontaktwege und beschreibt betroffene Systeme, Auswirkungen und Fehlermeldungen möglichst genau. Er ermöglicht erforderliche Zugriffe und benennt einen für Rückfragen erreichbaren Ansprechpartner.

(2) Eine bestimmte Servicezeit, feste Reaktions- oder Wiederherstellungsfrist, Rufbereitschaft oder eine rund um die Uhr besetzte Hotline ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(3) Eine Reaktionsfrist bezeichnet die Zeit bis zum Beginn einer qualifizierten Bearbeitung beziehungsweise Rückmeldung; sie ist keine zugesagte Wiederherstellungsfrist.

(4) Fehlerbehebungen und Anpassungen werden aus einem vereinbarten Kontingent oder nach Zeitaufwand abgerechnet, soweit sie nicht bereits in einer Pauschale enthalten sind. Geschuldete Mängelbeseitigung wird nicht zusätzlich berechnet.

§ 5 Vergütung Laufzeit und Kündigung

(1) Vergütung, Abrechnungszeitraum und Laufzeit richten sich vorrangig nach dem Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit für Hosting zwölf Monate ab vereinbartem Leistungsbeginn. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter. Beide Parteien können ihn mit drei Monaten Frist zum Ende der Mindestlaufzeit und anschließend mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen. Die Vergütung wird jährlich im Voraus nach Rechnungseingang fällig; vorausbezahlte Entgelte für die Zeit nach wirksamer Beendigung werden anteilig erstattet. § 7 bleibt unberührt.

(2) Ein gesonderter Wartungs- oder Supportvertrag läuft mangels abweichender Vereinbarung auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einem Monat Frist zum Monatsende gekündigt werden. Die Vergütung wird mangels abweichender Vereinbarung monatlich im Voraus nach Rechnungseingang fällig.

(3) Eine Kündigung der Betreuung beendet nicht automatisch eine gesonderte Hostingvereinbarung und umgekehrt. Eine ausdrücklich vereinbarte gemeinsame Laufzeit bleibt maßgeblich.

§ 6 Leistungsstörungen und Sperrung

(1) Die zwölfmonatige Mängelverjährung für abgeschlossene Entwicklungswerke nach den Besonderen Bedingungen für Webentwicklung und Webdienstleistungen und den Besonderen Bedingungen für Softwareentwicklung gilt nicht für die laufende Hosting- oder Softwarebereitstellung.

(2) Der Anbieter darf einzelne Zugriffe oder Leistungen vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr einer konkreten erheblichen Sicherheitsgefahr, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder wegen einer erheblichen vom Kunden zu vertretenden Vertragsverletzung erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei behebbaren Vertragsverletzungen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist mit Hinweis auf die Sperrung zu setzen.

(3) Eine sofortige Sperrung kommt nur in Betracht, wenn eine vorherige Fristsetzung wegen Dringlichkeit oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über Grund, Umfang und Abhilfemöglichkeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Nach Wegfall des Grundes wird die Sperrung aufgehoben.

(4) Eine Sperrung führt nicht zur sofortigen Löschung von Kundendaten. Unbetroffene Leistungen und gesetzlich geschuldete Möglichkeiten zur Datenherausgabe bleiben im rechtlich und technisch gebotenen Umfang bestehen.

§ 7 Anbieterwechsel bei Datenverarbeitungsdiensten

(1) Soweit ein Dienst dem Kapitel VI des Data Act unterliegt, ermöglicht der Anbieter dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur sowie die gesetzlich vorgesehene parallele Nutzung. Die hierfür geltenden Vertragsinformationen werden vor Vertragsschluss so bereitgestellt, dass der Kunde sie speichern und wiedergeben kann. Dieser Paragraf geht entgegenstehenden Laufzeit-, Export- und Entgeltregeln vor.

(2) Der Kunde kann den Wechsel in Textform mitteilen und den Zielanbieter oder die eigene Zielumgebung benennen. Die Frist bis zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang der Mitteilung. Anschließend werden exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte grundsätzlich innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen übertragen. Ein früherer Beginn kann vereinbart werden.

(3) Ist ein Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Wechselverlangens mit, begründet die technische Undurchführbarkeit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen für seine Zwecke geeigneten Zeitraum verlängern.

(4) Der Anbieter unterstützt den Kunden und von diesem beauftragte Dritte angemessen beim Wechsel, erhält die vereinbarten Dienste während des Übergangs im gesetzlich geforderten Umfang aufrecht und schützt die betroffenen Daten. Er informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität der Dienste. Gesetzlich erforderliche technische Informationen, Schnittstellen und Interoperabilitätsleistungen werden bereitgestellt.

(5) Die Leistungsbeschreibung enthält ein vollständiges Verzeichnis der übertragbaren Datenkategorien und digitalen Vermögenswerte mit den für den Dienst verfügbaren Formaten und Zugriffsverfahren. Hierzu gehören mindestens die gesetzlich exportierbaren Kundendaten und Metadaten. Etwaige wegen berechtigter Geschäftsgeheimnisse ausgenommene interne Datenkategorien werden abschließend benannt und dürfen den Wechsel nicht behindern oder verzögern.

(6) Der Vertrag über den betroffenen Dienst endet nach erfolgreichem Vollzug des Wechsels; der Anbieter informiert den Kunden darüber. Verlangt der Kunde statt eines Wechsels die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes, endet dieser Vertrag spätestens nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von höchstens zwei Monaten.

(7) Nach Ende des vereinbarten Übergangszeitraums stehen die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit; eine längere Frist kann vereinbart werden. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf der Abruffrist werden die unmittelbar vom Kunden erzeugten oder unmittelbar auf ihn bezogenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig gelöscht, soweit rechtlich zulässige Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.

(8) Bis einschließlich 11. Januar 2027 werden Wechselentgelte nur erhoben, soweit sie vor Vertragsschluss konkret vereinbart und auf die unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten begrenzt sind. Ab 12. Januar 2027 werden für den gesetzlich erfassten Wechsel keine Wechselentgelte erhoben. Gesetzlich unentgeltliche Schnittstellen oder Leistungen werden auch zuvor nicht berechnet. Laufende Dienstentgelte bis zur wirksamen Beendigung bleiben nach Maßgabe des Vertrags geschuldet. Eine Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird nicht allein durch diese AGB begründet.

(9) Gesetzliche Ausnahmen nach Art. 31 Data Act werden nur bei erfüllten Voraussetzungen und vorvertraglicher Information darüber in Anspruch genommen, welche Pflichten nicht gelten.

§ 8 Datenübergabe und Löschung außerhalb des Anbieterwechsels

(1) Soweit § 7 nicht anwendbar ist, richten sich gesonderte Export-, Aufbereitungs-, Konvertierungs- und Migrationsleistungen nach der Vereinbarung über Umfang, Format, Zeitpunkt und Vergütung. Gesetzlich oder bereits vertraglich geschuldete Datenherausgabe bleibt unberührt.

(2) Rechte an Programmen und Fremdkomponenten richten sich nach dem Vertrag. Eine laufende Weiterbereitstellung der Anwendung nach Vertragsende ist mit einem Datenexport nicht verbunden.

(3) Rückgabe, Aufbewahrung und Löschung von Daten richten sich nach gesetzlichen Pflichten, einer bestehenden Vereinbarung über Auftragsverarbeitung und etwaigen vereinbarten Exportleistungen.