(1) Soweit ein Dienst dem Kapitel VI des Data Act unterliegt, ermöglicht der Anbieter dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur sowie die gesetzlich vorgesehene parallele Nutzung. Die hierfür geltenden Vertragsinformationen werden vor Vertragsschluss so bereitgestellt, dass der Kunde sie speichern und wiedergeben kann. Dieser Paragraf geht entgegenstehenden Laufzeit-, Export- und Entgeltregeln vor.
(2) Der Kunde kann den Wechsel in Textform mitteilen und den Zielanbieter oder die eigene Zielumgebung benennen. Die Frist bis zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang der Mitteilung. Anschließend werden exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte grundsätzlich innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen übertragen. Ein früherer Beginn kann vereinbart werden.
(3) Ist ein Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Wechselverlangens mit, begründet die technische Undurchführbarkeit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen für seine Zwecke geeigneten Zeitraum verlängern.
(4) Der Anbieter unterstützt den Kunden und von diesem beauftragte Dritte angemessen beim Wechsel, erhält die vereinbarten Dienste während des Übergangs im gesetzlich geforderten Umfang aufrecht und schützt die betroffenen Daten. Er informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität der Dienste. Gesetzlich erforderliche technische Informationen, Schnittstellen und Interoperabilitätsleistungen werden bereitgestellt.
(5) Die Leistungsbeschreibung enthält ein vollständiges Verzeichnis der übertragbaren Datenkategorien und digitalen Vermögenswerte mit den für den Dienst verfügbaren Formaten und Zugriffsverfahren. Hierzu gehören mindestens die gesetzlich exportierbaren Kundendaten und Metadaten. Etwaige wegen berechtigter Geschäftsgeheimnisse ausgenommene interne Datenkategorien werden abschließend benannt und dürfen den Wechsel nicht behindern oder verzögern.
(6) Der Vertrag über den betroffenen Dienst endet nach erfolgreichem Vollzug des Wechsels; der Anbieter informiert den Kunden darüber. Verlangt der Kunde statt eines Wechsels die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes, endet dieser Vertrag spätestens nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von höchstens zwei Monaten.
(7) Nach Ende des vereinbarten Übergangszeitraums stehen die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit; eine längere Frist kann vereinbart werden. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf der Abruffrist werden die unmittelbar vom Kunden erzeugten oder unmittelbar auf ihn bezogenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig gelöscht, soweit rechtlich zulässige Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.
(8) Bis einschließlich 11. Januar 2027 werden Wechselentgelte nur erhoben, soweit sie vor Vertragsschluss konkret vereinbart und auf die unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten begrenzt sind. Ab 12. Januar 2027 werden für den gesetzlich erfassten Wechsel keine Wechselentgelte erhoben. Gesetzlich unentgeltliche Schnittstellen oder Leistungen werden auch zuvor nicht berechnet. Laufende Dienstentgelte bis zur wirksamen Beendigung bleiben nach Maßgabe des Vertrags geschuldet. Eine Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird nicht allein durch diese AGB begründet.
(9) Gesetzliche Ausnahmen nach Art. 31 Data Act werden nur bei erfüllten Voraussetzungen und vorvertraglicher Information darüber in Anspruch genommen, welche Pflichten nicht gelten.